§ 9 GAD - Kurierdienst und Auslands-IT
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
- Amtliche Abkürzung
- GAD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 27-7
(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und ‑kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.
(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.