§ 7 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
§ 7 GAD – Organisation und Ausstattung
(1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen.
(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.
(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.