§ 35 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht
Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
§ 35 GAD – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Auswärtigen erlässt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.