Gesetze

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§ 32 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 32 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.