§ 32 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
§ 32 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.