Gesetze

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§ 31 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 31 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.