§ 70 FZV - Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Amtliche Abkürzung
- FZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9232-20
1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen die folgenden Daten bereitgehalten werden:
- 1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und
- 2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten.