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§ 1 FZV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Amtliche Abkürzung
FZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9232-20

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.

    die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und

  2. 2.

    die Zulassung ihrer Anhänger.