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§ 9 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 FwG – Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich. Er hat insbesondere

  1. 1.

    eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben,

  2. 2.

    auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

  3. 3.

    für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und

  4. 4.

    für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.

(2) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.