Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FwG – Organisation der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften sowie eine Jugendfeuerwehr, Altersabteilungen und Musikabteilungen aufstellen. Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung »Freiwillige Feuerwehr«. Ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr oder eine Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet, führt sie die Bezeichnung »Feuerwehr«.

(2) In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen. Das Innenministerium kann für Gemeinden mit weniger als 150.000 Einwohnern Ausnahmen zulassen.

(3) Angehörige der Musikabteilung sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 und bei staatlichen Ehrungen Angehörigen einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt, wenn sie an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben, nach Maßgabe der Satzung regelmäßigen Übungsdienst leisten und für Einsätze zur Verfügung stehen.