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§ 4 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Aufgaben der Träger

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 FwG – Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben Leitstellen zu schaffen und zu betreiben. Leitstellen sind für die Feuerwehr und für den Rettungsdienst als Integrierte Leitstellen in gemeinsamer Trägerschaft zu betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, anderen Landkreisen oder dem Träger einer Rettungsleitstelle vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen. Mehrere Landkreise und Stadtkreise können gemeinsam eine Leitstelle im Sinne von Satz 2 (Bereichsübergreifende Integrierte Leitstellen) betreiben. In einer Vereinbarung sind die Trägerschaft, die Kostenaufteilung und der Leistungsumfang festzulegen.

(2) Die Träger der Leitstellen stellen sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe entgegengenommen und bearbeitet werden können. Die unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Leitstelle der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei ist zu gewährleisten.

(3) Die Landkreise haben zur Alarmierung der Gemeindefeuerwehren geeignete Kommunikationsnetze zu errichten und zu betreiben, sofern nicht solche des Landes hierfür verwendet werden können.

(4) Die Landkreise sollen die Gemeinden unterstützen bei der

  1. 1.

    Planung der Zusammenarbeit der Feuerwehren im Einsatz und bei der Festlegung von Einsatzgebieten und Alarm- und Ausrückeordnungen,

  2. 2.

    Planung und Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen,

  3. 3.

    Planung und Durchführung gemeinsamer Übungen und Aus- und Fortbildungen der Angehörigen von Gemeindefeuerwehren; § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 bleiben unberührt.

(5) Die Landkreise können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als ehrenamtlich Tätige nach der Landkreisordnung oder als Ehrenbeamte bestellen.