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§ 29 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Pflichten Dritter

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 FwG – Gefahrmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann; bei einem Waldbrand genügt auch eine Benachrichtigung der nächsten Forstdienststelle.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Verwaltung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung, ihre Beauftragten oder der Werkfeuerwehrkommandant verpflichtet, unverzüglich die Gemeindefeuerwehr zu alarmieren, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.