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§ 27 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Einsatz der Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 FwG – Leitung des Einsatzes

(1) Technischer Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der Technische Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Beratung heranzuziehen. Werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 Personen eingesetzt, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung tätig werden, unterstehen diese dem Technischen Einsatzleiter.

(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis hinaus, kann das Regierungspräsidium einen Technischen Einsatzleiter bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hat das Innenministerium diese Befugnis.

(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Organisationen eingesetzt, hat der Technische Einsatzleiter eine Führungseinheit zu bilden, der Vertreter der eingesetzten Organisationen als Berater angehören.

(4) Die organisatorische Oberleitung liegt beim Bürgermeister, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 von einer Aufsichtsbehörde übernommen wird.

(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden, und können die Aufgaben des Technischen Einsatzleiters sowie der organisatorischen Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so gehen diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannte leistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlich bekannt. Die Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung über.