Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 4. ABSCHNITT – Feuerwehrverbände

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 FwG

(1) Die Feuerwehren können sich insbesondere zur Vertretung der Interessen der Feuerwehrangehörigen, zur Stärkung des Ehrenamtes bei der Feuerwehr und zur Förderung des Feuerwehrgedankens zu gemeinnützigen Feuerwehrverbänden des Privatrechts zusammenschließen.

(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Landes-, Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, rechtzeitig zu hören.