§ 21 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 4. ABSCHNITT – Feuerwehrverbände
§ 21 FwG
(1) Die Feuerwehren können sich insbesondere zur Vertretung der Interessen der Feuerwehrangehörigen, zur Stärkung des Ehrenamtes bei der Feuerwehr und zur Förderung des Feuerwehrgedankens zu gemeinnützigen Feuerwehrverbänden des Privatrechts zusammenschließen.
(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Landes-, Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, rechtzeitig zu hören.