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§ 18 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 FwG – Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr, für deren Einsatzabteilungen und für die Jugendfeuerwehr Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.

(2) Für jedes Sondervermögen wird

  1. 1.

    vom Feuerwehrausschuss oder vom Abteilungsausschuss mit Zustimmung des Bürgermeisters ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,

  2. 2.

    eine Sonderkasse eingerichtet und

  3. 3.

    eine Sonderrechnung geführt.

(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet der Feuerwehrausschuss oder der Abteilungsausschuss. Zur Ausführung des Wirtschaftsplans kann der Feuerwehrkommandant oder der Abteilungskommandant Erklärungen abgeben, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden kann; er handelt insoweit in Vertretung des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.

(4) Das Nähere über

  1. 1.

    den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,

  2. 2.

    die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und

  3. 3.

    die Führung der Sonderrechnung

wird durch Satzung geregelt.