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§ 11 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 FwG – Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

  1. 1.

    das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

  2. 2.

    den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

  3. 3.

    geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

  4. 4.

    sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

  5. 5.

    nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

  6. 6.

    keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

  7. 7.

    nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

(2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

(3) Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser vom Feuerwehrausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater aufgenommen werden. Dienstpflichten, Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes können im Einzelfall abweichend von den Absätzen 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 geregelt werden.