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§ 9a FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt III – Mittelbehörden

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a FVG – Leitung

1Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. 2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.

Zu § 9a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897), geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).