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§ 2a FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a FVG – Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden

(1) 1Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. 2Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) 1Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die diesen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. 2Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Zu § 2a: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897), 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).