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§ 46a FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten → Unterabschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46a FuttermV – Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.