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§ 40 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten → Unterabschnitt 3 – Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 FuttermV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

  3. 3.

    entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

  4. 4.

    entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

  5. 5.

    entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

  6. 6.

    entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

  7. 7.

    entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  8. 8.

    entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

  9. 9.

    entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

  10. 10.

    entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

  11. 11.

    ohne Zulassung nach

    1. a)

      § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

    2. b)

      § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

  12. 12.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  14. 14.

    entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

  2. 2.

    entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.