Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Überwachung

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 FuttermV – Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe

Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.