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§ 25 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verkehr mit Futtermitteln → Unterabschnitt 6 – Anforderungen an Betriebe

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 FuttermV – Bekanntmachung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

  1. 1.

    die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

  2. 2.

    die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

  3. 3.

    die Zulassung von Betrieben nach § 18,

  4. 4.

    die Registrierung von Betrieben nach § 21

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.