§ 12 FuttermV
Futtermittelverordnung
Futtermittelverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verkehr mit Futtermitteln → Unterabschnitt 2 – Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 12 FuttermV – Inverkehrbringensverbote
Es ist verboten,
- 1.
ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.