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§ 11 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verkehr mit Futtermitteln → Unterabschnitt 2 – Kennzeichnung und Inverkehrbringen

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 FuttermV – Verbotene Stoffe

Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.