§ 11 FuttermV
Futtermittelverordnung
Futtermittelverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verkehr mit Futtermitteln → Unterabschnitt 2 – Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 11 FuttermV – Verbotene Stoffe
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.