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§ 38 FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FuAG
Gliederungs-Nr.: 9022-14
Normtyp: Gesetz

§ 38 FuAG – Übergangsbestimmung

Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden.