§ 15 FuAG - Einführer oder Händler als Hersteller
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
- Amtliche Abkürzung
- FuAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9022-14
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er
- 1.
eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt oder
- 2.
eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.