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§ 4 FTG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 FTG – Ausnahmen von Arbeitsverboten

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind erlaubt:

  1. 1.

    Tätigkeiten die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;

  2. 2.

    Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie anderer öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs;

  3. 3.

    Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;

  4. 4.

    unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

    1. a)

      zur Verhütung eines Notstandes oder zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen,

    2. b)

      zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

    3. c)

      zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;

  5. 5.

    Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören;

  6. 6.

    Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

(2) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen ist die Öffnung von Videotheken ab 13 Uhr erlaubt.

(3) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 4 nicht erlaubt.

(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.