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Art. 1 FTG
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1131-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 FTG – Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. 1.
    im ganzen Staatsgebiet
    Neujahr,
    Heilige Drei Könige (Epiphanias),
    Karfreitag,
    Ostermontag,
    der 1. Mai,
    Christi Himmelfahrt,
    Pfingstmontag,
    Fronleichnam,
    der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
    Allerheiligen,
    Erster Weihnachtstag,
    Zweiter Weihnachtstag,
  2. 2.
    in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
    Mariä Himmelfahrt.

(2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.

(3) Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.