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§ 1 FStrKrV
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FStrKrV
Gliederungs-Nr.: 911-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 FStrKrV – Höhengleiche Kreuzungen

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören

  1. 1.

    von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an

    • die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,

    • die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,

    • die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,

    • die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,

  2. 2.

    die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.

(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.