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§ 7 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

II. – Gesetzliche Unfallversicherung

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 FRG – Anzuwendende Vorschriften

Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.

Neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).