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§ 31 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 FRG – Zusammentreffen von Leistungen

(1) 1Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. 2Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. 3§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606) und 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).