§ 30 FRG
Fremdrentengesetz (FRG)
Fremdrentengesetz (FRG)
Bundesrecht
III. – Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 30 FRG – Beginn einer Rente
1Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. 2Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.
Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).