Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

II. – Gesetzliche Unfallversicherung

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 FRG – Ruhen der Rente bei Auslandsaufenthalt

(1) 1Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. 2Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(2) 1Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. 2Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).