§ 7a FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2
§ 7a FrFG – Personalabbau
Der Anteil von Frauen bei Maßnahmen des Personalabbaus innerhalb einer Dienststelle oder Einrichtung darf nicht ihren Anteil an den Beschäftigten innerhalb der Funktion, der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe überschreiten. Dabei sind die Belange des Einzelfalles zu berücksichtigen. Als Maßnahmen des Personalabbaus gelten auch Änderungskündigungen unter Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder einer geringeren Arbeitszeit.