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§ 3 FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2

Titel: Frauenfördergesetz (FrFG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FrFG
Gliederungs-Nr.: 15.2
Normtyp: Gesetz

§ 3 FrFG – Stellenausschreibung

Frauen sollen in Stellenausschreibungen besonders aufgefordert werden, sich zu bewerben. Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass sie insbesondere Frauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies gilt vor allem für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Anzahl beschäftigt sind als Männer.