§ 19 FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Gleichstellungsbeauftragte
§ 19 FrFG – Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen
Für die Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen gilt dieses Gesetz, soweit keine besonderen Regelungen vorliegen. Der berufliche Werdegang von Gleichstellungsbeauftragten darf durch die Ausübung ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.