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§ 16 FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Frauenfördergesetz (FrFG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FrFG
Gliederungs-Nr.: 15.2
Normtyp: Gesetz

§ 16 FrFG – Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im Landesverwaltungsamt

(1) Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragte nimmt innerhalb ihrer Dienststelle die Aufgaben und Rechte entsprechend § 15 wahr.

(2) Sie bringt eigene Initiativen und Anregungen in das Verwaltungshandeln ein und achtet darauf, dass Verwaltungsentscheidungen dem Ziel dieses Gesetzes gerecht werden.

(3) (weggefallen)

(4) Sie steht den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf deren Anforderung bei Fragen zur Umsetzung und Durchsetzung der Frauenpolitik zur fachlichen Beratung zur Verfügung.

(5) Sie nimmt nach außen gerichtete Tätigkeiten wahr. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Initiierung von Frauenfördermaßnahmen und
  2. 2.
    die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

(6) Nähere Regelungen zu den Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Regierungspräsidien erlässt die Leitstelle für Frauenpolitik des Landes Sachsen-Anhalt.