§ 10 FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Gremien
§ 10 FrFG – Vertretung von Frauen und Männern in Gremien
Die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 haben darauf hinzuwirken, dass eine hälftige Besetzung von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird. Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Vorstände, Beiräte, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Gruppierungen unabhängig von ihrer Bezeichnung, soweit die Dienststellen und Einrichtungen für deren Mitglieder Berufungs- und Entsendungsrechte haben.