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Anlage 5 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 FPackV – Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(zu § 40 Absatz 2)

  1. 1.

    Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung

     ErzeugnisPrüfzeitraum
    a)Backwaren ohne VorverpackungBis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme
    b)Frisches Obst oder Gemüse, KartoffelnBis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
    c)Lösungsmittelhaltige KlebstoffeBis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
  2. 2.

    Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

     ErzeugnisPrüfzeitraum
    a)Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als KonserveBis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
    b)Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte ErzeugnisseBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
    c)BratfischmarinadenBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
    d)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wirdBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung