§ 31 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 31 FPackV – Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
- 1.
diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 2.
diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und
- 4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.