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§ 31 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 FPackV – Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

  2. 2.

    diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

  3. 3.

    diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und

  4. 4.

    die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.