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§ 29 FPackV - Offene Packungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Amtliche Abkürzung
FPackV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-3

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers hergestellt werden, entsprechend anzuwenden.

(2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet ist,

  2. 2.

    die offene Packung mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,

  3. 3.

    die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und

  4. 4.

    die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.