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§ 25 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 FPackV – Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

(1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden

  1. 1.

    Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,

  2. 2.

    Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen,

  3. 3.

    Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

  4. 4.

    Klebstifte,

  5. 5.

    Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als 50 Milliliter.

(2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.