§ 23 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel
§ 23 FPackV – Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.