Gesetze

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§ 83 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Dritter Teil → Siebenter Abschnitt – Berichtigung der öffentlichen Bücher

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 FlurbG

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.