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§ 75 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Dritter Teil → Sechster Abschnitt – Wahrung der Rechte Dritter

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 FlurbG

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.

    Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen.

  2. 2.

    Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes. Ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.

  3. 3.

    Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen.

  4. 4.

    Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen sind nur bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung zu berücksichtigen.