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§ 71 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Dritter Teil → Sechster Abschnitt – Wahrung der Rechte Dritter

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 FlurbG

Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.