§ 30 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Vierter Abschnitt – Wertermittlungsverfahren
§ 30 FlurbG
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.