§ 16 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Zweiter Abschnitt – Die Teilnehmergemeinschaft
§ 16 FlurbG
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.