§ 146 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Rechtsbehelfsverfahren
§ 146 FlurbG
In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
- 2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.