§ 144 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Rechtsbehelfsverfahren
§ 144 FlurbG
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.