§ 11 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Erster Abschnitt – Die einzelnen Beteiligten
§ 11 FlurbG
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.