Gesetze

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§ 11 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Erster Abschnitt – Die einzelnen Beteiligten

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 FlurbG

Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.